LSG Hamburg - Urteil vom 08.03.2022
L 3 BA 8/20
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 42e;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 64/13

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung im Rahmen eines BetriebsprüfungsverfahrensAnforderungen an das Vorliegen einer illegalen Beschäftigung und die Hochrechnung vom Netto- auf einen Bruttolohn

LSG Hamburg, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen L 3 BA 8/20

DRsp Nr. 2022/15752

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens Anforderungen an das Vorliegen einer illegalen Beschäftigung und die Hochrechnung vom Netto- auf einen Bruttolohn

1. Eine illegale Beschäftigung ist bereits dann zu bejahen, wenn geschuldete Steuern und Beiträge nicht gezahlt werden. Werden darüber hinaus zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten verletzt, ist ebenso von einer Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. 2. Die Hochrechnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf Bruttolöhne erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse VI.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 42e;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung nach durchgeführten Statusfeststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens.