Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung, insbesondere über den Umfang der in § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) geregelten Datenzugriffsrechte.
Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin in B. eine Apotheke und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Laut Prüfungsanordnung des Beklagten (das Finanzamt - FA - ) vom 11. April 2011 sollte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2006 bis 2009 stattfinden.
Mit Schreiben vom 05. Mai 2011 forderte das FA die Klägerin - sofern die Buchführung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sei - auf, der Außenprüfung einen Datenträger (CD-Rom) mit den steuerlich relevanten Daten zu übersenden; insbesondere die Daten des Warenwirtschaftssystem (WWS) mit entsprechender Datensatzbeschreibung des Systems.
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