FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2008
4 K 88/07
Normen:
AO § 83 Abs. 1 S. 1; AO § 118; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 2; AO § 197 Abs. 1 S. 1; AO § 197 Abs. 1 S. 2; AO § 197 Abs. 2; AO § 193 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 200 Abs. 3 S. 2; BpO § 5 Abs. 4 S. 1; BpO § 5 Abs. 4 S. 2;

Rechtmäßigkeit einer einem Großbetrieb erst eine Woche vor dem Prüfungsbeginn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung; Beginn der Außenprüfung trotz Hausverbots für die Prüfer durch Anforderung von Unterlagen; Ablaufhemmung durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer rechtmäßigen Prüfungsanordnung; kein Verschulden des Finanzamts an einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Außenprüfung bei verweigertem Zutritt zum Betrieb; vermeintliche Befangenheit des Prüfers nur als Verfahrensmangel im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide anfechtbar; Prüfungsanordnung nicht unverhältnismäßig wegen noch laufender Betriebsprüfung für frühere Jahre

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 88/07

DRsp Nr. 2009/4822

Rechtmäßigkeit einer einem Großbetrieb erst eine Woche vor dem Prüfungsbeginn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung; Beginn der Außenprüfung trotz Hausverbots für die Prüfer durch Anforderung von Unterlagen; Ablaufhemmung durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer rechtmäßigen Prüfungsanordnung; kein Verschulden des Finanzamts an einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung der Außenprüfung bei verweigertem Zutritt zum Betrieb; vermeintliche Befangenheit des Prüfers nur als Verfahrensmangel im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide anfechtbar; Prüfungsanordnung nicht "unverhältnismäßig" wegen noch laufender Betriebsprüfung für frühere Jahre