LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.01.2021
L 3 R 255/20
Normen:
ZPO § 47 Abs. 1; 9. SARS-CoV-2-EindV § 2 Abs. 1; 9. SARS-CoV-2-EindV § 2 Abs. 2; 9. SARS-CoV-2-EindV § 2 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2022, 198
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 585/18

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und des Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen eines verschuldeten Nichterscheinens zum Verhandlungstermin durch das Auslösen einer Quarantänepflicht nach dem Aufenthalt in einem Corona-Risikogebiet

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.01.2021 - Aktenzeichen L 3 R 255/20

DRsp Nr. 2022/1086

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und des Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen eines verschuldeten Nichterscheinens zum Verhandlungstermin durch das Auslösen einer Quarantänepflicht nach dem Aufenthalt in einem Corona-Risikogebiet

1. Ein verschuldetes Nichterscheinen zum Verhandlungstermin (§ 202 S 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO), das dem Mandanten zuzurechnen ist, liegt vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter sich in Kenntnis des Verhandlungstermins in ein Corona-Risikogebiet begibt, nach der Rückkehr quarantänepflichtig ist, die Quarantäne nicht durch einen ihm möglichen Nachweis eines negativen Corona-Tests beendet und gleichwohl keine Vorsorge für eine Terminswahrnehmung trifft.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 47 Abs. 1; 9. SARS-CoV-2-EindV § 2 Abs. 1; 9. SARS-CoV-2-EindV § 2 Abs. 2; 9. SARS-CoV-2-EindV § 2 Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.