BFH - Beschluss vom 16.02.2011
VIII B 246/09
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 804
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 474/08

Rechtmäßigkeit einer erneuten Außenprüfung eines freiberuflich tätigen Arztes nach lediglich einem prüfungsfreien Jahr

BFH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen VIII B 246/09

DRsp Nr. 2011/5161

Rechtmäßigkeit einer erneuten Außenprüfung eines freiberuflich tätigen Arztes nach lediglich einem prüfungsfreien Jahr

NV: Die Frage, ob bei einem Betrieb, der kein Großbetrieb ist, nach nur einem prüfungsfreien Jahr eine weitere Außenprüfung zulässig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Arzt freiberuflich tätig.

Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 wurde eine Außenprüfung durchgeführt, die wegen des Verdachts auf leichtfertige Steuerverkürzung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Labor-Gemeinschaft auf die Jahre 1996 und 1997 erweitert wurde. Für das Jahr 2001 wurden Änderungen entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung für die Vorjahre vorgenommen.

2008 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine weitere Außenprüfung an, die sich auf die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2002 bis 2004 bezog.