FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.07.2016
3 V 401/16
Normen:
AO § 237; KStG § 8 Abs. 4;

Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer sowie zum Solidaritätszuschlag

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 3 V 401/16

DRsp Nr. 2016/14364

Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer sowie zum Solidaritätszuschlag

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 237; KStG § 8 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gem. § 237 der Abgabenordnung (AO).

Die Antragstellerin ist als eingetragene Genossenschaft zunächst durch Umwandlung aus der LPG Tierproduktion "F.G." Z. entstanden und wurde am 13. April 1992 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts M. eingetragen (GnR XXX). Sie firmierte zunächst unter Produktionsgenossenschaft "A" eG Z.. Auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 09. Februar 1993 und dem Verschmelzungsvertrag vom 09. Februar 1993 wurde die Agrargenossenschaft e.G. A. (Pflanzenproduktion) mit der Antragstellerin durch Übernahme verschmolzen. Am 15. September 1993 wurde die Umfirmierung der Antragstellerin in Agrargenossenschaft e.G. A. im Genossenschaftsregister eingetragen.