Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten sich über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gem. § 237 der Abgabenordnung (AO).
Die Antragstellerin ist als eingetragene Genossenschaft zunächst durch Umwandlung aus der
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