BFH - Beschluss vom 30.07.2009
V B 27/08
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1783
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 312/05

Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 Abgabenordnung (AO) eines auch in umsatzsteuerrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Kaufmanns; Wertung eines bewussten Wegsehens eines Kaufmanns bezüglich der Gutschrift einer besonders hohen Summe i.F.e. Umsatzsteuererstattung auf dem Konto als billigende Inkaufnahme einer Steuerverkürzung

BFH, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen V B 27/08

DRsp Nr. 2009/21722

Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 Abgabenordnung (AO) eines auch in umsatzsteuerrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Kaufmanns; Wertung eines "bewussten Wegsehens" eines Kaufmanns bezüglich der Gutschrift einer besonders hohen Summe i.F.e. Umsatzsteuererstattung auf dem Konto als billigende Inkaufnahme einer Steuerverkürzung

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 der Abgabenordnung (AO).