BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 68/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 300/08

Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Nichtgewährung von Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst oder Zivildienst

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 68/10

DRsp Nr. 2012/7654

Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Nichtgewährung von Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst oder Zivildienst

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der im September 1986 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) besuchte bis Juli 2007 die Schule. Im unmittelbaren Anschluss hieran begann S am 1. Juli 2007 mit der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes, den er am 26. August 2007 aufgrund anerkannter Kriegsdienstverweigerung beendete. Nach dem Einberufungsbescheid vom 23. Oktober 2007 sollte S seinen Zivildienst am 3. März 2008 beginnen. Tatsächlich trat er den Zivildienst bereits im Februar 2008 an.