BFH - Urteil vom 12.10.2011
VIII R 7/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; AO § 180;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3342/05

Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII R 7/09

DRsp Nr. 2012/3070

Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen

1. NV: Ein Darlehen dient nur dann unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Darlehensvaluta tatsächlich dazu verwendet wird, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts zu bezahlen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. NV: Wird die Darlehensvaluta (auch nur teilweise) tatsächlich dazu verwendet, um Finanzierungskosten (z.B. Darlehenszinsen) oder vorweggenommene Werbungskosten (z.B. Erbpacht) zu bezahlen, liegt ungeachtet der Höhe der Beträge eine schädliche Verwendung des Darlehens vor, die insgesamt zur Steuerpflicht der Zinsen aus den zur Sicherung des Darlehens eingesetzten Lebensversicherungen führt. 3. NV: Die Steuerpflicht der Zinsen tritt unter diesem Umständen auch dann ein, wenn die Zinsen bei einem vorzeitigen Rückkauf der Versicherung mit Rücksicht auf die bereits absolvierte Vertragslaufzeit steuerfrei geblieben wären.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; AO § 180;

Gründe