BFH - Beschluss vom 05.10.2009
I B 35/09
Normen:
AStG a.F. § 14 Abs. 2; AStG § 18; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 608
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 99/06

Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (AStG)

BFH, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen I B 35/09

DRsp Nr. 2010/3795

Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (AStG)

Normenkette:

AStG a.F. § 14 Abs. 2; AStG § 18; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I 1972 1713) -- AStG --.

Der im Inland wohnhafte Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) hielt am 31. Dezember 2000 alle Anteile an der E-AG mit Sitz in der Schweiz. Die E-AG war ihrerseits am 31. Dezember 2000 Alleingesellschafterin der Schweizer E-GmbH. Das Wirtschaftsjahr beider Gesellschaften entspricht dem Kalenderjahr.

Im Oktober 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der E-GmbH eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2000 in Höhe von 600.000 CHF (umgerechnet: 753.701 DM), gespeist aus dem Überschuss des Wirtschaftsjahres 2000 (205.001 CHF) sowie aus einem auf 5.560.157 CHF lautenden Gewinnvortrag. Der Ausschüttungsbetrag wurde im Dezember 2001 ausgezahlt.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stellte gegenüber dem Kläger für das Wirtschaftsjahr 2000 einen Zurechnungsbetrag i.S. des § 14 Abs. 1 AStG in Höhe von 267.125 DM fest. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: