Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 vom 25. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2018 wird (ersatzlos) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten (noch) über die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nach § 42d Einkommensteuergesetz [EStG] für Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag für Lohnsteuer für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2013.
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