LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.04.2021
L 11 KA 44/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 4; SGB V § 95 Abs. 5; SGB V § 95 Abs. 6; SGB V § 95 Abs. 7; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 118 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 118 Abs. 2; SGB V § 118 Abs. 4; SGB V § 120 Abs. 2 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 3; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 4; SGB X §§ 44 ff.; KHG § 2a Abs. 1; KHGG NRW § 14; KHGG NRW § 15; KHGG NRW § 16 Abs. 1 Nr. 1; KHGG NRW § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 4/15

Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 1 SGB VUnzulässigkeit der Veränderung von FeststellungsbeschlüssenAnspruch psychiatrischer Krankenhäuser auf eine ErmächtigungAnforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungsentscheidungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 44/17

DRsp Nr. 2021/18167

Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 1 SGB V Unzulässigkeit der Veränderung von Feststellungsbeschlüssen Anspruch psychiatrischer Krankenhäuser auf eine Ermächtigung Anforderungen an die Bestimmtheit von Ermächtigungsentscheidungen

1. Veränderungen von Feststellungsbeschlüssen in ihrer statusrechtlichen Reichweite und insbesondere Beschränkungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht mehr gedeckt. 2. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V vermittelt den psychiatrischen Krankenhäusern einen bindenden, nicht im Ermessen der Zulassungsgremien stehenden Anspruch auf Ermächtigung. Die inhaltliche Ausgestaltung der Ermächtigung erfolgt dann auf einer zweiten Stufe. 3. Ermächtigungsentscheidungen müssen sich am Gebot der Bestimmtheit messen lassen – hier im Hinblick auf die Bezeichnung zurückliegender Ermächtigungsbeschlüsse und den Standort von Institutsambulanzen.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 2017 werden zurückgewiesen.

Der Beschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 7) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst tragen.