Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erteilten Bescheinigung "Mitteilung - Öffnungsklausel - zur Vorlage beim Finanzamt -" über geleistete Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger behauptet, es müssten weitere Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt werden.
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