FG München - Beschluss vom 15.03.2012
14 V 471/12
Normen:
AO § 249; AO § 281; AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 256;

Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 14 V 471/12

DRsp Nr. 2012/12273

Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH v. 17.7.2003, VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m. w. N.) muss der Vollstreckungsschuldner die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Forderungen, einhergehenden Beschränkungen und Auslagen im Rahmen des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzes hinnehmen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 249; AO § 281; AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 256;

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung streitig.

Wegen rückständiger Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 730,63 EUR pfändete das Finanzamt (FA) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 30. August 2011 die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers aus der Vermietung einer Wohnung in S gegen A (Drittschuldnerin). Die Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 1. September 2011 zugestellt. Nach Rücklauf der Zustellungsurkunde übersandte das FA dem Antragsteller am 5. September 2011 einen Abdruck der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Kenntnisnahme.