FG Hamburg - Urteil vom 08.03.2006
V 210/05
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ;

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

FG Hamburg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen V 210/05

DRsp Nr. 2006/20706

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

Eine Prüfungsanordnung kann auch dann auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn geklärt werden soll, wer von zwei zusammen zu veranlagenden Personen der Unternehmer ist.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO. Der 1959 geborene Kläger ist mit Frau ... (M) verheiratet. In der Einkommensteuer(ESt)Erklärung für 2003 ist als ausgeübter Beruf des Klägers "Hausmann" angegeben. M ist danach als "EDV-Kauffrau/selbständig" tätig. Der Kläger erklärte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 975 EUR aufgrund geringfügiger Beschäftigung bei der Firma ... GmbH (P). M bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin bei P. Außerdem erklärte sie einen Verlust von ca. 4.500 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Firma ... (A) Computergrafik. Die Firma wird unter der Wohnanschrift der Eheleute betrieben. Bei M findet derzeit bezüglich dieser Firma eine am 20.01.2005 angeordnete Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO statt.

Der Beklagte erließ am 9.02.2005 eine an den Kläger gerichtete Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO. Als Prüfungsgegenstand ist Umsatzsteuer (USt) und ESt 2001 bis 2003 angegeben.