Streitig ist nur noch, ob die Anordnungen von Außenprüfungen für die ESt 2007 und Gewerbesteuer 2007 rechtmäßig waren.
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach den Feststellungen des Beklagten bestand zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der E GmbH bis Ende 2010 eine Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Mit Bescheiden vom 09.05.2012 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Berufung auf § 193 Abs. 1 AO Außenprüfungen an, und zwar zum einen betreffend Einkommensteuer (ESt) 2008 bis 2010 und zum anderen betreffend Umsatzsteuer (USt) und Gewerbesteuer (GewSt) 2008 bis 2010. Am 24.05.2012 wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von ESt und GewSt 2009 und 2010 gegen den Kläger eingeleitet.
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