FG Sachsen - Urteil vom 12.04.2018
4 K 273/14
Normen:
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 280

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG i.V.m. § 7-14 AStG

FG Sachsen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 273/14

DRsp Nr. 2018/18804

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung "Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG i.V.m. § 7 -14 AStG "

Tenor

1.

Die Prüfungsanordnungen vom 17.09.2013 wegen der Beteiligungen des Klägers an der A. AG, B. AG und C. AG, AB-Nummern 0...-.../../.G, Steuernummern .../.../... (A. AG), .../.../... (B. AG), .../.../... (C. AG), und die sie bestätigenden Einspruchsentscheidungen vom 30.01.2014 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen.

Der Kläger ist beteiligt an S. er Aktiengesellschaften (A. AG, B. AG und Ferienhaus net.AG) und hält nach dem Vortrag in der Klageschrift die Aktien im Privatvermögen. Er wird steuerlich geführt bei seinem Wohnsitz-Finanzamt E. und für eine etwaige Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG beim FA D. . Weiter unterhält er einen Gewerbebetrieb in T. .