FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2016
6 K 263/15
Normen:
AO § 16; FVG § 17 Abs. 2 S. 3;

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 6 K 263/15

DRsp Nr. 2016/11861

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden

1. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 AO nach dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten übertragen kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in der Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter vom 28.10.1997 geregelt.2. Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO setzt wegen des Begriffs des Binnenschiffers eine natürliche Person voraus.

Normenkette:

AO § 16; FVG § 17 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, insbesondere darüber, ob der Beklagte sachlich zuständig ist.