FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2008
4 K 87/07
Normen:
AO § 83 ; AO § 197 Abs. 1 S. 1 ; AO § 197 Abs. 2 ; AO § 169 ; AO § 170 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 200 ; AO § 202 Abs. 1 S. 3 ; AO § 122 ; BpO § 4 Abs. 2 ; BpO § 4 Abs. 3 ; BpO § 5 Abs. 4 ; BpO § 13 ; BpO § 19 ; GG Art. 13 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1263

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und der Festlegung des Prüfungsbeginns

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 4 K 87/07

DRsp Nr. 2008/12248

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und der Festlegung des Prüfungsbeginns

1. Bei der Prüfungsanordnung und dem Beginn einer Außenprüfung handelt es sich um jeweils selbständige Verwaltungsakte. 2. Auskunftsverlangen sowie die Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen sind Prüfungshandlungen, die den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO hemmen, vorausgesetzt der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wird, ist rechtmäßig. 3. Dem Beginn der Außenprüfung steht ein vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Prüfer ausgesprochenes "Hausverbot" nicht entgegen. 4. Die Duldung der Aufnahme der Außenprüfung kann dann nicht als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung der formalen Prüfungsvoraussetzungen angesehen werden, wenn deren Verletzung ausdrücklich gerügt wird. 5. Die in § 5 Abs. 4 BpO für die Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns bestimmte Frist von vier Wochen kann bei der Erweiterung einer Prüfungsanordnung abgekürzt werden. 6. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung steht dem Antrag auf Verlegung der Außenprüfung nach § 197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Prüfungsbeginn rechtmäßig festgelegt worden ist.