LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2021
L 1 R 361/18
Normen:
SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 452/14

Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Bewilligung von HinterbliebenenrenteBerücksichtigung von ErwerbseinkommenAnforderungen an die Mitwirkungspflichten der VersichertenKeine Enthebung von der Mitteilungspflicht durch vom Arbeitgeber übermittelte Daten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen L 1 R 361/18

DRsp Nr. 2022/14945

Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Bewilligung von Hinterbliebenenrente Berücksichtigung von Erwerbseinkommen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten der Versicherten Keine Enthebung von der Mitteilungspflicht durch vom Arbeitgeber übermittelte Daten

1. Es ist unschädlich, dass nicht sämtliche Rentenbescheide in den Rücknahmebescheiden ausdrücklich aufgeführt sind, wenn sie aus dem Tenor der in sich widerspruchsfreien Rücknahmebescheide für den Adressaten erkennbar sind.2. Die Versicherte ist verpflichtet, sich über ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Leistungserbringung zu informieren und Hinweisblätter zu den Rentenbescheiden zu lesen. Sie hat die Erzielung von Einkommen anzugeben und die rechtliche Bewertung dem Versicherungsträger zu überlassen.3. Im Rahmen der Ermessensausübung ist ua zu berücksichtigen, ob eine Versicherte aufgrund besonderer Umstände nicht damit rechnen musste, erstattungspflichtig zu werden.4. Die für die Kontoführung der Versicherten zuständige Rentenabteilung ist nicht verpflichtet, die für die Witwenrente zuständige Abteilung über erzieltes Erwerbseinkommen in Kenntnis zu setzen.5. Die im Rahmen der elektronischen Datenübertragung von dem Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger übermittelten Daten zum Verdienst entheben die Versicherte nicht ihrer Mitteilungspflichten.