FG München - Urteil vom 04.02.2016
14 K 485/13
Normen:
SchwarzArbG § 5 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit einer Verfügung zur Durchführung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

FG München, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 14 K 485/13

DRsp Nr. 2016/17660

Rechtmäßigkeit einer Verfügung zur Durchführung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Tenor

1.

Die Prüfungsverfügung vom 11. Juli 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die Prüfung für die Jahre 2009 und 2010 angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

SchwarzArbG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung.

Die Klägerin meldete am 02. September 2011 unter der Bezeichnung "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ein Gewerbe in der Gemeinde R. an. Nachdem eine telefonische Terminvereinbarung mit ihr gescheitert war, ordnete der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Durchführung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an. Im Begleitschreiben vom 11. Juli 2012 sind als Prüfungszeitraum die Jahre 2009 bis laufend und der Prüfungstermin 26. Juli 2012 genannt. Gleichzeitig bat das HZA um Kontaktaufnahme, falls die Klägerin den geplanten Termin nicht wahrnehmen könne.