LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2021
5 Sa 13/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1789/20

Rechtmäßigkeit einer WartezeitkündigungKündigung aus RacheKündigung einen Tag nach Unfall nicht treuwidrig

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 13/21

DRsp Nr. 2021/12566

Rechtmäßigkeit einer Wartezeitkündigung Kündigung aus "Rache" Kündigung einen Tag nach Unfall nicht treuwidrig

Eine Kündigung ist nicht treuwidrig, nur weil sie einen Tag nach einem Betriebsunfall ausgesprochen wurde ("Rache").

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2020, Az. 7 Ca 1789/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.

Der 1971 geborene Kläger war seit dem 16. April 2020 im Tiefbaubetrieb der Beklagten als Kraftfahrzeugfahrer (mit den Führerscheinklassen C1, C, C1E) zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.296,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Die tarifliche Kündigungsfrist beträgt in den ersten sechs Monaten sechs Werktage (§ 11 Nr. 1.1. BRTV-Bau).

1. 2. 1. 2.