Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.
Der 1971 geborene Kläger war seit dem 16. April 2020 im Tiefbaubetrieb der Beklagten als Kraftfahrzeugfahrer (mit den Führerscheinklassen C1, C, C1E) zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.296,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte
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