FG München - Urteil vom 21.11.2016
7 K 2784/15
Normen:
AO § 164 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit einer Zuschätzung zum Gewinn eines Taxiunternehmens durch das Finanzamt

FG München, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 7 K 2784/15

DRsp Nr. 2017/4541

Rechtmäßigkeit einer Zuschätzung zum Gewinn eines Taxiunternehmens durch das Finanzamt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2;

Gründe

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2008 und 2009 um Zuschätzungen erhöht hat.

Die Klägerin ist seit dem 3. Februar 2004 beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB 151042 eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenbetriebs sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen. Geschäftsführer der Klägerin sind K und außerdem seit 14. September 2009 S.

Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München (Az.: 1502 IN 3832713) vom 25. Juli 2014 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt. S wurde zum Liquidator der Klägerin bestimmt, eine Löschung erfolgte bislang noch nicht.