FG Sachsen - Beschluss vom 31.03.2010
8 V 2120/09
Normen:
AO § 332 Abs. 2 S. 2; AO § 329; AO § 251 Abs. 1 S. 1; AO § 328 Abs. 1 S. 1; AO § 130 Abs. 1; AO § 88; AO § 90; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen ausstehender Vorlage mehrerer Urkunden; keine Erledigung des Verfahrens wegen der Zwangsgeldandrohung nach Festsetzung des Zwangsgeldes

FG Sachsen, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 8 V 2120/09

DRsp Nr. 2010/8716

Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung wegen ausstehender Vorlage mehrerer Urkunden; keine Erledigung des Verfahrens wegen der Zwangsgeldandrohung nach Festsetzung des Zwangsgeldes

1. Wird mit einer Zwangsgeldandrohung die Vorlage von vier Urkunden abverlangt (hier: Vorlage einer Eröffnungsbilanz, des ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung der Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft, des Gesellschaftsvertrages und eines Handelsregisterauszuges), ohne dass die Zwangsgeldandrohung deutlich macht, auf welche dieser Verpflichtungen sie sich bezieht bzw. was für den Fall gelten soll, dass nur einzelne dieser Verpflichtungen erfüllt werden, bestehen ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Eine Zwangsgeldandrohung muss nach § 332 Abs. 2 S. 2 Fall 2 AO für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. 2. Wird die Androhung von Zwangsgeld angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt, entfällt das Rechtschutzbedürfnis nicht mit der Festsetzung des Zwangsgeldes.

Die Vollziehung des Bescheides über die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 200 € vom 30.10.2009 wird bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 - -).