FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2016
11 V 11240/16
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Finanzamt

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 11 V 11240/16

DRsp Nr. 2017/4529

Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch das Finanzamt

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner.

Der Rundfunk B... richtete am 11. Mai 2016 ein Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner. Nach Angabe des Antragsgegners enthielt das Ersuchen eine Aufstellung der vom B... an die Antragstellerin gerichteten Bescheide und Mahnschreiben, geordnet nach Datum sowie unter Angabe von Beitrags- und Nebenforderungen. Danach befand sich die Antragstellerin mit Rundfunkbeiträgen für die Monate Januar 2013 bis März 2015 im Rückstand (532,83 €). Außerdem bescheinigte der B... in dem Vollstreckungsersuchen die Vollstreckbarkeit der Forderungen.