I. Streitig ist, ob der angefochtene Änderungsbescheid rechtmäßig (geworden) ist, weil ein das Vorjahr betreffender Einspruch zugleich als Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) auszulegen war oder weil nachträglich die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 eingetreten sind.
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