FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2006
2 K 2455/05
Normen:
AO § 93 Abs. 1 § 208 Abs. 1 Nr. 3 ;

Rechtmäßigkeit eines an einen Dachverband (e.V.) gerichteten Auskunftsersuchens nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO betreffend Schäferhundzucht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 2455/05

DRsp Nr. 2007/6466

Rechtmäßigkeit eines an einen Dachverband (e.V.) gerichteten Auskunftsersuchens nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO betreffend Schäferhundzucht

1. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art. angezeigt ist, liegt ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vor (st. Rspr.). Unter Berücksichtigung aller im Streitfall gewonnen Erkenntnisse unterliegt es keinem Zweifel, dass die Zucht und der Verkauf von Rassehunden, hier deutschen Schäferhunden, für die Hinterziehung von Steuern sehr anfällig und damit ein hinreichender Anlass gegeben ist. 2. Das Auskunftsersuchen muss aber daneben zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verhältnismäßig erscheinen, sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn - wie vorliegend - das Auskunftsersuchen vollumfänglich mit Hilfe auch für den Beklagten zugänglicher Quellen des Dachverbands beantwortet werden kann.

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1 § 208 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist ein an den Kläger gerichtetes Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsstelle des beklagten Finanzamtes.