Die vom Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2018 angeordnete, am 10.10.2018 erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Einspruchsentscheidungen vom 12.11.2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, das Amtsgericht um Aufhebung des Haftbefehls vom 15.08.2018 zu ersuchen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) und einer Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO. Streitig ist insbesondere, ob dem Kläger die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist.
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