LSG Bayern - Beschluss vom 20.08.2018
L 12 KA 3/17
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; PV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 665/13

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses

LSG Bayern, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 3/17

DRsp Nr. 2019/9845

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.10.2016, S 21 KA 665/13, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.173,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2; PV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses im Quartal 2/2005. Der Kläger war im streitgegenständlichen Quartal als Internist mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie zur vertragsärztlichen Versorgung in W-Stadt zugelassen.

Mit Prüfantrag vom 31.3.2006 beantragte die Beigeladene zu 2) die Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise in Einzelfällen für die beigefügten Verordnungen von Ribofolin in NaCl und machte einen Schaden in Höhe von 2.287,21 EUR geltend. Der Kläger habe die Folinsäuremischungen nicht als Rezepturen von der Apotheke anfordern dürfen. Wirtschaftlich wäre vielmehr gewesen, Ribofolin als Fertigarzneimittel über den Sprechstundenbedarf zu beziehen und eigenständig in eine Kochsalzlösung einzubringen.