Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 wird berichtigt. Dem ersten Absatz des Tenors wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 auch für die Zeiten vor dem 1. Januar 2005 und in der Höhe einer Erstattungsforderung von 1267,78 Euro beantragt hat."
Im Übrigen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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