FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2015
10 K 177/15 Kg,AO
Normen:
EStG § 31 Satz 3; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3b; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; EStG a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 37; AO § 157 Abs. 1 Abs. 2; AO § 173; AufenthG § 25 Abs. 5;

Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids ohne vorangegangene förmliche Kindergeldfestsetzung - Wegfall der Möglichkeit der konkludenten Festsetzung ab dem Jahr 2007

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 177/15 Kg,AO

DRsp Nr. 2015/10086

Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids ohne vorangegangene förmliche Kindergeldfestsetzung – Wegfall der Möglichkeit der konkludenten Festsetzung ab dem Jahr 2007

Ein auf eine nicht wirksam erfolgte Kindergeldfestsetzung bezogener Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig. Aufgrund der Aufhebung des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG a.F. kann ab dem 01.01.2007 die Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung gemäß § 157 Abs. 1 AO nur noch schriftlich erfolgen. Der Verwirklichung des Rückforderungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 2 AO steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn auch bei Erlass eines wirksamen Festsetzungsbescheids lediglich dessen Aufhebung für die Zukunft nach § 70 Abs. 3 EStG in Betracht gekommen wäre.

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3b; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; EStG a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 37; AO § 157 Abs. 1 Abs. 2; AO § 173; AufenthG § 25 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.