LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2021
L 6 U 2716/20 KL
Normen:
SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 88 Abs. 2; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides in der gesetzlichen UnfallversicherungÜberschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers durch die Erlaubnis einer privaten Nutzung von DienstwagenZulässigkeit der Aufsichtsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen L 6 U 2716/20 KL

DRsp Nr. 2021/11148

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides in der gesetzlichen Unfallversicherung Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers durch die Erlaubnis einer privaten Nutzung von Dienstwagen Zulässigkeit der Aufsichtsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG kann der Selbstverwaltungsträger zulässig gegen den mit einem Eingriff in seine Rechtssphäre verbundenen Verpflichtungsbescheid als Maßnahme der Aufsichtsbehörde vorgehen.2. Zum gesetzlichen Aufgabenbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht die Überlassung von mit Mitteln der Versichertengemeinschaft finanzierte Dienstwagen an seine Mitarbeiter zur privaten Nutzung.3. Ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überschreitet seinen gesetzlichen Aufgabenbereich und damit auch sein Selbstverwaltungsrecht, wenn er die private Nutzung von Dienstwagen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich wünscht, um über eine erhöhte Laufleistung der Dienstwagen günstigere Leasingkondiktionen zu erzielen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 88 Abs. 2; SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 1;