BFH - Urteil vom 23.10.2018
VII R 44/17
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AnfG § 14;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 74
BB 2019, 291
BB 2019, 86
BFH/NV 2019, 213
BFHE 262, 330
BStBl II 2019, 142
DStRE 2019, 232
HFR 2019, 88
NJW 2019, 3328
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1566/14

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides nach dem AnfG

BFH, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen VII R 44/17

DRsp Nr. 2019/504

Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides nach dem AnfG

1. Ein auf die Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung einer gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung zu dulden, die aus einem rechtsbeständigen Vorauszahlungsbescheid resultiert, ist mit einer Bedingung gemäß § 14 AnfG zu versehen. 2. Fehlt diese Bedingung, ist der Duldungsbescheid rechtswidrig. Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 AnfG maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der FG-Entscheidung. 3. Verpflichtet der Duldungsbescheid zur Duldung der Vollstreckung mehrerer Steuerforderungen, die nur zum Teil auf einem Vorauszahlungsbescheid beruhen, und fehlt insoweit die gemäß § 14 AnfG aufzunehmende Bedingung, ist der Duldungsbescheid nur insoweit rechtswidrig. 4. Das FA kann die fehlende Bedingung im finanzgerichtlichen Verfahren durch Erlass eines Änderungsbescheids nachholen.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Oktober 2017 9 K 1566/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AnfG § 14;

Gründe

I.