1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin handelt mit (...) und ist zu 100% ein Tochterunternehmen des Drittlandsunternehmens in A. In der Schweiz verfügt sie lediglich über einen Angestellten, den Geschäftsführer B, der zugleich für rund X weitere Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist. Die (...) werden von den europäischen Distributoren direkt bei der Muttergesellschaft im Drittland A bestellt. Dort wird entschieden, ob die Bestellungen mit Waren aus dem Lager im Drittland A aus der Produktion durch verbundene Unternehmen in (...) bedient werden oder die Lieferungen direkt von den unabhängigen asiatischen Geschäftspartnern erfolgen.
In den Jahren 2005 bis Anfang 2007 bezog die Klägerin u.a. (...) von ihrer Muttergesellschaft, des Drittlandsunternehmens in A. Die (...) waren zum Teil nordamerikanischen Ursprungs, zum Teil asiatischen Ursprungs. Zudem bezog sie (...) auch direkt von nicht verbundenen Lieferanten in Fernost.
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