FG Sachsen - Urteil vom 09.08.2006
4 K 2182/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 367 Abs. 2 S. 1, 3 ; GrEStG § 8 ;

Rechtmäßigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuerbescheids; Nachträgliches Bekanntwerden steuererheblicher Tatsachen

FG Sachsen, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 2182/00

DRsp Nr. 2007/12960

Rechtmäßigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuerbescheids; Nachträgliches Bekanntwerden steuererheblicher Tatsachen

Erlässt das FA gegenüber einer Fondsgesellschaft unter ihrer alten Firma einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten GrESt-Bescheid, nach dem ihm bekannt geworden ist, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliegt und erhebt die Fondsgesellschaft in ihrem hiergegen gerichteten Einspruch nur materiell-rechtliche Einwendungen, ist die Aufhebung des Änderungsbescheids, die aus formalen Gründen wegen einer angenommenen unwirksamen Bekanntgabe erfolgt, ohne dass dies für die Bescheidempfängerin auch nur ansatzweise erkennbar ist, als Abhilfebescheid zu verstehen, mit dem das FA dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid in der Sache entsprochen hat. Danach ist der vom FA erlassene, erneut auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderungsbescheid, der inhaltlich mit dem aufgehobenen Bescheid übereinstimmt, aufzuheben, weil die für den Erlass dieses Bescheides herangezogenen steuererhöhenden Tatsachen nicht im Sinne dieser Vorschrift nachträglich bekannt geworden sind, da auf den Kenntnisstand des FA bei Ergehen des Aufhebungsbescheides abzustellen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 367 Abs. 2 S. 1, 3 ; GrEStG § 8 ;

Tatbestand: