BFH - Urteil vom 14.05.2013
VII R 36/12
Normen:
AO § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2375/10

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides

BFH, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen VII R 36/12

DRsp Nr. 2013/22045

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides

1. NV: Die Haftung des Betriebsübernehmers verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn der Haftungsbescheid (nur) Gegenstände erfasst, die beim Betriebsübergeber unpfändbar waren. 2. NV: Die Frage der Pfändbarkeit der übertragenen Vermögensgegenstände beim Betriebsübernehmer gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist kein Gesichtspunkt, den das FA bei seiner Ermessungsentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme zu berücksichtigen hat. Auch zunächst unpfändbare Gegenstände können in die Haftung einbezogen werden, da im Fall ihrer Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Betrieb die Gegenleistung oder der sonstige Ersatz, das Surrogat, von § 75 AO umfasst ist.

Wird ein Unternehmen im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gem. § 75 Abs. 1 S. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Steuern seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist ausdrücklich auf den Bestand des übernommenen Vermögens zu beschränken, wobei eine genaue Bezeichnung der Haftungsgegenstände nicht geboten ist.

Normenkette:

AO § 75 Abs. 1 S. 1;