FG München - Urteil vom 01.07.2020
3 K 3072/18
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; AO § 71; AO § 191 Abs. 5; AO § 219 S. 2;

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegenüber dem Kläger als Gehilfe einer Steuerhinterziehung für hinterzogene Umsatzsteuern und Zinsen; Voraussetzungen der Strafbarkeit der Hilfeleistung des Gehilfen

FG München, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 3072/18

DRsp Nr. 2020/14054

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegenüber dem Kläger als Gehilfe einer Steuerhinterziehung für hinterzogene Umsatzsteuern und Zinsen; Voraussetzungen der Strafbarkeit der Hilfeleistung des Gehilfen

Stichwort: 1. Die Hilfeleistung des Gehilfen muss für den Taterfolg nicht ursächlich sein; sie muss die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt aber mindestens erleichtern oder fördern.2. Eine haftungsauslösende Gehilfentätigkeit kann dann vorliegen, wenn der Außendienstmitarbeiters eines Großhändlers einem bestimmten Kunden das auf seinen Namen lautende Barverkaufskonto als "zweite Einkaufsmöglichkeit" für den Bedarf der von diesem betriebener Gaststätte zur Verfügung gestellt hat und der Kunde diese Möglichkeit mehrfach nutzt und diesen Wareneinkauf unverbucht lässt.

Tenor

1.

Unter Änderung des Haftungsbescheids vom 15. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2018 wird die Haftungsschuld auf ... € herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 77 Prozent und der Beklagte zu 23 Prozent.

3.