FG Münster - Urteil vom 01.04.2009
5 K 2342/05 E
Normen:
AO § 71; AO § 191 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Inhaftungnahme bei Steuerhinterziehung

FG Münster, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 2342/05 E

DRsp Nr. 2009/22823

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Inhaftungnahme bei Steuerhinterziehung

1. Bei einer auf § 71 AO beruhenden Haftungsinanspruchnahme sind dann keine weiteren Ausführungen zum Auswahlermessen geboten, wenn außer dem Adressaten des Haftungsbescheides auch alle weiteren Personen, die den Haftungstatbestand in (mindestens) derselben Verschuldensform verwirklicht haben, in Anspruch genommen werden. 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hat keine Auswirkungen auf die steuerliche Inhaftungnahme.

Normenkette:

AO § 71; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Januar 1992 zusammen mit ihrer Schwester das Erbbaurecht an dem Grundstück A-Straße 24 in T. Das Grundstück wurde in der Folgezeit mit einem 9-Familienhaus bebaut und an den einzelnen Wohnungen Teileigentum gebildet. Nach Fertigstellung wurden die Wohnungen teils kurzzeitig vermietet und teils direkt veräußert. Sechs Wohnungen wurden in 1992, zwei Wohnungen in 1993 und 1 Wohnung in 1994 veräußert.