FG Niedersachsen - Urteil vom 09.07.2009
11 K 524/08
Normen:
FGO § 68;
Fundstellen:
EFG 2009, 1716

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids; Gegenstand des Klageverfahrens

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 524/08

DRsp Nr. 2009/22153

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids; Gegenstand des Klageverfahrens

1. Seinem Wortlaut nach gilt § 68 Abs. 1 FGO sowohl für Ermessens-VA als auch für Haftungsbescheide. 2. Wird auf richterlichen Hinweis ein erstmaliger Haftungsbescheid aufgehoben und durch einen neuen Haftungsbescheid ersetzt, wird der neue Haftungsbescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens, soweit das FA der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners einen weiteren Haftungstatbestand zu Grunde legt. Denn insoweit wird der aufgehobene erstmalige Haftungsbescheid durch den neu erlassenen weder geändert noch ersetzt i. S. des § 68 FGO. 3. Geändert oder ersetzt i. S. des § 68 FGO wirkt ein Haftungsbescheid nur insoweit, wie ihm derselbe Haftungstatbestand zugrunde liegt.

Normenkette:

FGO § 68;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin einer Limited nach §§ 69, 34 AO in Anspruch genommen hat, weiterhin die Frage, inwieweit ein während des Klageverfahrens ergangener Haftungsbescheid nach § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

Die Klägerin war einzige Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin einer Ltd. Die Ltd wurde im Januar 2005 gegründet und betrieb ein Dienstleistungsunternehmen.