FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 07.01.2016
1 K 101/15 (6)
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen nicht entrichteter Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 1 K 101/15 (6)

DRsp Nr. 2016/10278

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen nicht entrichteter Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte die Klägerin auf nicht entrichtete Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in Anspruch nahm.

Am ... 2013 erwarb die Klägerin die Gesellschaftsanteile der Firma GmbH und wurde alleinige Geschäftsführerin. Das Stammkapital der GmbH betrug 25.000 €. Am ... 2014 veräußerte die Klägerin die Gesellschaftsanteile der GmbH wieder und wurde als Geschäftsführerin abberufen. Die Klägerin gab für das Kalenderjahr 2012 keine Steuererklärung für die GmbH ab, so dass der Beklagte eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornahm. Darüber hinaus wurden festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht oder nicht vollständig entrichtet.

Mit Haftungsbescheid vom ... 2014 nahm der Beklagte die Klägerin für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH i.H.v. ... € persönlich und unbeschränkt in Haftung.