Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Klageantrag zu 1. die Verpflichtung der Beklagten' den in Unkenntnis der Schwangerschaft der Klägerin ergangenen Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 zurückzunehmen. Im Klageantrag zu 2. begehrt sie die Aufhebung des genannten Bescheides unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.
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