FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2016
13 K 1913/13
Normen:
KraftStDV § 6; KraftStG § 7 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides gegenüber einem im Kraftfahrzeughandel tätigen Unternehmer für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 13 K 1913/13

DRsp Nr. 2016/20016

Rechtmäßigkeit eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides gegenüber einem im Kraftfahrzeughandel tätigen Unternehmer für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStDV § 6; KraftStG § 7 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx/x.

Die Klägerin ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigte diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, da diese Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle X die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (sogenannte Registrierzulassungen).