VGH Bayern - Beschluss vom 20.09.2019
4 ZB 19.572
Normen:
BayKAG Art. 3 Abs. 3; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 17.3918

Rechtmäßigkeit eines nachträglich ergangenen Zweitwohnungsteuerbescheids; Nacherhebung einer zunächst in zu geringer Höhe festgesetzten Kommunalabgabe; Vorliegen einer Teiländerung der vorangegangenen Abgabenbescheide

VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 4 ZB 19.572

DRsp Nr. 2019/15046

Rechtmäßigkeit eines nachträglich ergangenen Zweitwohnungsteuerbescheids; Nacherhebung einer zunächst in zu geringer Höhe festgesetzten Kommunalabgabe; Vorliegen einer Teiländerung der vorangegangenen Abgabenbescheide

In der Nacherhebung einer zunächst in zu geringer Höhe festgesetzten Kommunalabgabe liegt nicht zugleich eine (Teil-)Änderung der vorangegangenen Abgabenbescheide, für die es einer speziellen Ermächtigungsnorm bedürfte. (Rn. 13 und 16)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.311 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 3 Abs. 3; BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b;

Gründe

I.

Der Kläger, der seit 1998 eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten innehat, wendet sich gegen einen nachträglich ergangenen Zweitwohnungsteuerbescheid für die Jahre 2006 bis einschließlich 2016.