BFH - Beschluss vom 18.03.2009
I B 210/08
Normen:
EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5; EStG § 50d Abs. 3; EStDV 2000 § 73e; FGO § 69 Abs. 3; KStG § 2; AO § 150 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1237
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1504/07

Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides über die Festsetzung von Abzugsteuern; Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Nacherhebungsbescheides

BFH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen I B 210/08

DRsp Nr. 2009/14548

Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides über die Festsetzung von Abzugsteuern; Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Nacherhebungsbescheides

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5; EStG § 50d Abs. 3; EStDV 2000 § 73e; FGO § 69 Abs. 3; KStG § 2; AO § 150 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides über die Festsetzung von Abzugsteuern (Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, die einem Konzernverbund angehört, schloss am 15. Juni 1998 einen Lizenzvertrag über die Nutzung von Patenten und die Überlassung von technischem know-how gegen Entgelt. Vertragspartner war die X International Limited mit Sitz in den USA (X), mit der schon ein Generalvertriebsvertrag über Produkte der X bestand. Nach § 16 des Vertrages sollte X alle auf die Lizenzen erhobenen direkten Steuern im Staat des Lizenznehmers tragen.