FG Hamburg - Urteil vom 21.04.2016
1 K 31/15
Normen:
AO § 119 Abs. 1; EStG § 35;

Rechtmäßigkeit eines zu gewerblichen Beteiligungseinkünften keine Benennung des Beteiligungsunternehmens enthaltenden Einkommensteuerbescheids

FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 1 K 31/15

DRsp Nr. 2018/2967

Rechtmäßigkeit eines zu gewerblichen Beteiligungseinkünften keine Benennung des Beteiligungsunternehmens enthaltenden Einkommensteuerbescheids

Ein Einkommensteuerbescheid ist nicht deswegen nichtig, weil er zu gewerblichen Beteiligungseinkünften keine Benennung des Beteiligungsunternehmens enthält.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; EStG § 35;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und machen die Nichtigkeit des Bescheids vom 29.11.2011 geltend, mit dem ihr Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 geändert worden ist.

1. Auf ihre Einkommensteuererklärung veranlagte der Beklagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 16.07.2010, der aus hier nicht relevanten Gründen am 09.02.2011 geändert wurde. Der Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von rund ... € lagen im Wesentlichen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (... €) zugrunde, im Übrigen Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung des Klägers (... €), aus Vermietung und Verpachtung des Klägers (-... €) sowie aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin (... €). Berücksichtigt wurde weiterhin ein Verlustvortrag von rund ... €. Dabei handelt es sich um einen Verlustvortragsrest, der dem Kläger als Alleinerben seines Anfang 2006 verstorbenen Vaters zugeschrieben worden war.