BFH - Urteil vom 03.03.2011
IV R 8/08
Normen:
AO § 129; AO § 174 Abs. 4; AO § 179 Abs. 3; AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4388/03

Rechtmäßigkeit eines zu Unrecht auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheids bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbescheids; Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Wege eines Ergänzungsbescheids; Erstmalige Feststellung eines erzielten Veräußerungsgewinns in einem (Berichtigungs-) Bescheid gem. § 129 AO

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen IV R 8/08

DRsp Nr. 2011/13658

Rechtmäßigkeit eines zu Unrecht auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheids bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbescheids; Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Wege eines Ergänzungsbescheids; Erstmalige Feststellung eines erzielten Veräußerungsgewinns in einem (Berichtigungs-) Bescheid gem. § 129 AO

1. NV: Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid die notwendige Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers unterblieben, kann dies nicht als Berichtigung eines "mechanischen" Fehlers nach § 129 AO nachgeholt werden, wenn weder die Feststellungserklärung (einschließlich beigefügter Unterlagen) noch die Aufzeichnungen einer Außenprüfung eine Zusammenstellung der zur Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns erforderlichen Feststellungsgrundlagen enthalten. 2. NV: Die Feststellung des Veräußerungsgewinns kann auch nicht im Wege eines Ergänzungsbescheids i.S. von § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden, wenn ein Feststellungsbescheid im Rahmen einer Mitunternehmerschaft nur einen laufenden Gewinn feststellt und damit zugleich die negative Feststellung enthält, dass nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist; dieser Feststellungsbescheid ist insoweit nicht lückenhaft, sondern materiell unrichtig.