Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2013 4 K 2435/12 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
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Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Antidumpingzoll.
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