Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von in den Kalenderjahren 1993 und 1994 vorgenommenen Teilwertabschreibungen.
Die Klägerin ist Ende 1997 hervorgegangen aus der Firma (A-KG). Deren Gesellschafter waren seinerzeit
die Klägerin selbst,
die Beigeladenen als Kommanditisten.
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