FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2006
1 K 784/03
Normen:
AO § 162;

Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb für Einzel- und Großhandel

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 784/03

DRsp Nr. 2021/7294

Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb für Einzel- und Großhandel

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kostendes Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb der Frau B - der früheren Klägerin -, die am 29. April 2006 verstorben ist. Die jetzige Klägerin - ihre Tochter - führt als Alleinerbin den Rechtsstreit fort.

Die am ... geborene Frau B meldete am 08. Februar 1994 einen Einzel- und Großhandel für Konfektion, Textilien und sonstige Zutaten für die Adresse der Betriebsstätte Z, Y, an, der unter der Bezeichnung D Markt im Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister angemeldet wurde. Als frühere Betriebsinhaberin wurde E angegeben. Am 31. Mai 1997 meldete Frau B das Unternehmen ab. Eingetragen, jedoch durchgestrichen war eine Betriebsstätte unter der Anschrift X, W. Frau B wohnte zumindest im Streitjahr privat in der V in Z und war unter der Telefon-Nummer ... zu erreichen. Unter dieser Adresse nebst Telefon- Nummer ist auch die Klägerin erreichbar.