FG München - Urteil vom 28.05.2009
14 K 4018/06
Normen:
AO § 158;

Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen des Finanzamts

FG München, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 14 K 4018/06

DRsp Nr. 2009/22930

Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen des Finanzamts

Gerade an die Dokumentation von Bargeschäften sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da im Gegensatz zu Banküberweisungen insoweit Fremdbelege fehlen und eine echte Kontrollmöglichkeit nicht gegeben ist.

1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 12. Dezember 2005 und der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheids 2000 wird die Umsatzsteuer 2000 auf 1.719,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 158;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen "Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart, Hausmeisterservice, Grünanlagenpflege, Winterdienst" (vgl. Bl. 3 Umsatzsteuerakte Heftung 2000). Darüber hinaus war er als Subunternehmer für die Firma Z GmbH tätig.